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Al Chuff - Die Stiefeletten

IM NAMEN GOTTES, DES ALLERBARMERS, DES GNÄDIGEN, SCHÖPFER DER HIMMEL UND DER ERDE UND DES GANZEN UNIVERSUMS


Lob zu Gott, Herr der Welten und dass ER Unseren Prophet Muhammad noch mehr ehre und preise und die Gemeinschaft des Propheten schütze vor dem, was der Prophet für sie fürchtet.

Es ist gültig während der kleinen Waschung (Wudu‘) über die Stiefeletten (Al Chuff) zu streichen wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, welche sind: 1. Al Chuff muss den Teil bedecken, der während des Wudu‘ gewaschen werden muss. 2. Der Chuff darf erst nach der vollständigen kleinen Reinigung d.h. erst nach Beendigung des Wudu‘ angezogen werden.

(Wird z.B. der rechte Fuss gewaschen und dann der Chuff übergestreift und erst danach wäscht man den linken Fuss und beendet so den Wudu‘ so ist dies nicht gültig. Man müsste in diesem Fall nach dem Waschen des linken Fusses den Chuff am rechten Fuss nochmals ausziehen und erneut überstreifen da man ihn erst nach Beendigung der Waschung überstreifen darf.)

3. Das Material aus welchem der Chuff gefertigt ist muss rein (tahir) sein. (Somit ist z.B. Schweins- oder Hundeleder nicht verwendbar. Leder von einem verendeten Tier könnte erst nach einer bestimmten Behandlung (Ad-Dibagh) benutzt werden). 4. Das Material muss zum Reisen und zum Campieren geeignet sein, d.h., zum Lagern. So ist z.B. Holz oder Wolle ungeeignet, da erstes die Füsse verletzt und zweites leicht beschädigt werden kann wenn man z.B. Brennmaterial für ein Lagerfeuer sucht. Das heisst, das Material muss stabil und bequem sein wie z.B. Leder. Es ist Sunnah mit gespreizten Fingern der rechten Hand über den oberen Teil des Fusses (d.h. den Rist) zu fahren (mit benetzter Hand) und gleichzeitig mit der linken Hand über den unteren Teil des Fusses und zwar in entgegen gesetzter Richtung. Die rechte Hand fährt von den Zehen in Richtung Bein und die linke Hand gleichzeitig von der Verse in Richtung der Zehen. Es ist gültig auch mit nur einem benetzen Finger über den Rist, d.h. den Fussrücken zu fahren. Es ist jedoch makruh den Chuff mit Wasser zu waschen wenn man ihn trägt, da dies ihn (mit der Zeit) zerstört. Ist der Chuff oben weit geschnitten, und man könnte die Fussknöchel sehen würde man von oben hinein schauen, so ist dies trotzdem gültig. Hat der Chuff Löcher, wo z.B. Bändel hindurch gezogen werden und man kann durch die Löcher die Haut sehen so ist dies gültig sofern die Bändel zugebunden sind, d.h., wenn der Chuff gebunden wurde. Sind die Bändel jedoch lose, d.h., nicht geschnürt so ist dies nicht gültig. Nach dem Gelehrten Imam Ahmad Ibnu Hanbal kann man über Socken, welche die Hautfarbe verhüllen, wie über einen Chuff streichen. Hat man jedoch zwei Socken übereinander an und die obere Socke hat ein Loch so ist es - nach ihm - nicht gültig darüber zu streichen, da die Socke über welche man streicht intakt sein muss.

Die Zeitspanne für das Streichen über den Chuff ist folgende:


Für den Aufenthalter ist es ein Tag und eine Nacht d.h. 24 Std.


Für den Reisenden sind es drei Tage und deren Nächte d.h. 72 Std.


Man beginnt die Zeit zu rechnen wenn der Wudu‘ gebrochen wird. Hat z.B. jemand den Wudu‘ in der Zeit des Subh gemacht und bleibt bis zur Zeit des ^Asr im Wudu‘ und dann erfolgt ein kleiner Hadath, d.h. der Wudu’ ist gebrochen, so beginnt die Zeit der Gültigkeit des über den Chuff Streichens ab dem ^Asr an abzulaufen; d.h. man rechnet nicht vom Zeitpunkt an wo er angezogen wird!


Falls eine Person in seiner Stadt den Wudu‘ machte und dann Al Chuff anzog und anschliessend brach der Wudu‘ und er erneuerte ihn und strich über den Chuff und ging dann auf eine Reise, so ist das Streichen über den Chuff nur für 24 Std. gültig, da er bereits am Ort wo er Aufenthalter ist über den Chuff strich. Hat er jedoch nicht darüber gestrichen und entschliesst sich später auf eine Reise zu gehen, so gilt als Dauer der Gültigkeit des darüber Streichens 72 Std. Das Gleiche gilt falls er an seinem Reiseziel (z.B. am 2. Tag) über Al Chuff strich und dann machte er sich auf die Heimreise; sobald er in seiner Heimatstadt ankommt, ist das Streichen über den Chuff nicht mehr gültig.


Was bricht das Streichen über den Chuff:


1. Das Verstreichen der Gültigkeitsdauer 2. Das Ausziehen des Chuff 3. Alles was einen Ghusl notwendig macht 4. Die Abtrünnigkeit (Ar-Riddah)


Wird der Chuff auch nur zum Teil ausgezogen, so ist das Darüberstreichen nicht mehr möglich. Sobald etwas der fünf Dinge eintritt, welche eine grosse Waschung notwendig machen hebt dies auch die Gültigkeit des über den Chuff Streichens auf. Tritt jemand aus dem Islam aus, so kann er ebenfalls nicht mehr über den Chuff streichen jedoch bleibt der wudu‘ gültig. D.h. ist ein Muslim im Wudu‘ und begeht einen Unglauben, so kann er nach dem Wiedereintritt in den Islam das Gebet verrichten, da der Unglaube den wudu‘ nicht bricht, jedoch das Streichen über den Chuff da dies wie die Trockenreinigung (Tayammum) eine schwache Reinigung ist!

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