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Das
Nachfasten

Die
Verpflichtungen desjenigen, welcher einen oder mehrere Tage nicht gefastet
hat
Im Namen
Gottes, des Allerbarmers, des Erbarmers
Derjenige, welcher das Fasten des Ramadan
nicht erfüllt, sieht sich folgender Situation gegenüber. Entweder:
- nur die
entsprechenden Tage nachholen
- den
entsprechenden Tag nachholen und eine kleine Entrichtung (Fidijah)
leisten
- kein
Nachfasten, aber eine Fidijah entrichten
- den
entsprechenden Tag nachholen und dazu eine Busse Kaffarah
erfüllen
Die Tage, an welchen
das Fasten ohne gültige Entschuldigung gebrochen wurde, müssen sofort,
nach dem Fastenbrechen-Fest (^Id-l-Fitr), nachgeholt
werden. Die anderen müssen bis zum Beginn des nächsten Ramadan
nachgeholt worden sein.
1. Kategorie:
a)
Wer aus vorübergehenden Krankheitsgründen
nicht gefastet hat.
b)
Wer auf einer erlaubten Reise das Fasten
gebrochen hat. Nach Imam `Asch-Schafi^j muss die
Person vor dem Fajr
auf die Reise gegangen sein und eine Distanz durchreist haben die es ihr
erlaubt die Gebete zu gruppieren. Nach Imam Ahmad
aber kann man das Fasten brechen auch wenn man erst nach dem
Fajr, aber vor dem Dhuhr, auf die Reise
gegangen ist und eine Dis- tanz durchreiste, die es erlaubt die Gebete
zu gruppieren.
c)
die Menstruierende und die Wöchnerin
d)
Wer das Fasten unerlaubter Weise
gebrochen hat, ausser durch den Ge- schlechtsverkehr (spezielle
Regelung). Nach Imam Muhammad `Ibnu `Idriss
Aschschafi^i muss die Person den Tag nachholen und die
Bereuung (Tawbah) machen mit der Absicht nicht wieder
rückfällig zu werden.
e)
die Stillende und die Schwangere, welche
um ihre eigene Gesundheit fürchten.
f)
Derjenige, welcher die Absicht
vergas Das Fasten des Murtadd ist nicht gültig. Das Fasten wird
durch den Austritt aus dem Islam sofort gebrochen. Die Person muss
sofort wieder in den Islam eintreten und den Rest des Tages
abstinent bleiben.
a)
2.
Kategorie
Sie betrifft diejenigen Personen, welche neben dem
Nachfasten der entsprechenden Tage, auch noch für jeden Tag eine
Fidijah erbringen müssen.
a)
die Stillende oder die Schwangere, welche
aus Angst um ihr Kind, nicht fastete
b)
Diejenige Person, welche das Nachfasten
vor dem nächsten Ramadan nicht erfüllte. Falls die Person
das Nachfasten von 2 oder mehreren Ramdan nicht
vervollstän- digt hat, muss sie das Doppelte oder Mehrfache der
Fidijah entrichten. Nach Imam `Asch-Schafi^j gibt die
Person anstelle von Geld einen Mudd
des Grundnahrungsmit- tels.
3. Kategorie
Sie betrifft diejenigen Personen, welche nur die Fidijah erbringen und nicht
nachfasten.
a)
Die Person, welche auf Grund ihres Alters
weder fasten noch nachfasten kann.
b)
Die Person, welche auf Grund ihrer
Krankheit keine Aussichten hat jemals zu fasten.
In beiden Fällen gibt man Tag für Tag die Fidijah
während des Ramadan.
4. Kategorie
Dies ist der Fall derjenigen Person, die sich willentlich
währen des Tages einem Geschlechts- verkehr hingab. Diese Person muss
nicht nur den Tag nachholen, sondern auch eine Kaffarah
erbringen. Für denjenigen, der zur 4. Kategorie gehört und somit die
Kaffaraht az-Zihar zu leisten hat, der soll
die Details hierzu bei den Gelehrten nachfragen.
Für denjenigen der aus Faulheit mehrere Jahre nicht
gefastet hat, ist der Richtspruch, dass er die Tage nachzuholen hat,
sowie die Abgabe der Fidijah für jedes noch nicht nachgeholte Jahr,
wie unter Punkt 2b.
Für denjenigen, der nach mehreren Jahren entdeckt hat, dass
er in der Apostasie
war, gibt es mehrere Möglichkeiten, denn es besteht eine
Meinungsverschiedenheit diesbezüglich bei den Rechtsgelehrten: Die einen
haben gesagt, dass er die Tage nachfasten muss und die Fidijah
erbringen muss (einige haben gesagt nur nachfasten), die
anderen haben gesagt, dass er nichts nachfasten muss und auch keine
Fidijah abzugeben hat.
Und Gott ist der Allwissende
Apostasie:
zeigt den Zustand einer Person an die nicht mehr Muslim ist, nachdem sie
Muslim war.

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