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IM NAMEN GOTTES, DES ALLERBARMERS, DES
GNAEDIGEN Lob
zu GOTT, Herr der Welten und dass ER Unseren Propheten Muhammad
noch mehr ehre und preise und Seine Gemeinschaft vor dem schütze, was der
Prophet für sie
fürchtet Al Chuff
- Die Stiefeletten Es ist gültig während der kleinen Waschung (Wudu‘) über die
Stiefeletten (Al Chuff) zu
streichen wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, welche
sind: 1. Al
Chuff
muss den Teil bedecken, der während des Wudu‘ gewaschen werden
muss. 2. Der
Chuff darf erst nach der
vollständigen kleinen Reinigung d.h. erst nach Beendigung des Wudu‘ angezogen werden.
(Wird z.B.
der rechte Fuss gewaschen und dann der Chuff übergestreift und erst
danach wäscht man den linken Fuss und beendet so den Wudu‘ so ist dies nicht
gültig. Man müsste in diesem Fall nach dem Waschen des linken Fusses den
Chuff am rechten Fuss nochmals
ausziehen und erneut überstreifen da man ihn erst nach Beendigung der
Waschung überstreifen darf.) 3. Das
Material aus welchem der Chuff
gefertigt ist muss rein (tahir) sein. (Somit ist
z.B. Schweins- oder Hundeleder nicht verwendbar. Leder von einem
verendeten Tier könnte erst nach einer bestimmten Behandlung (Ad-Dibagh) benutzt
werden). 4. Das
Material muss zum Reisen und zum Campieren geeignet sein, d.h., zum
Lagern. So ist z.B. Holz oder Wolle ungeeignet, da erstes die Füsse
verletzt und zweites leicht beschädigt werden kann wenn man z.B.
Brennmaterial für ein Lagerfeuer sucht. Das heisst, das Material muss
stabil und bequem sein wie z.B. Leder. Es ist Sunnah mit
gespreizten Fingern der rechten Hand über den oberen Teil des Fusses (d.h.
den Rist) zu fahren (mit benetzter Hand) und gleichzeitig mit der linken
Hand über den unteren Teil des Fusses und zwar in entgegen gesetzter
Richtung. Die rechte Hand fährt von den Zehen in Richtung Bein und die
linke Hand gleichzeitig von der Verse in Richtung der Zehen. Es ist gültig auch mit nur einem benetzen Finger über den
Rist, d.h. den Fussrücken zu fahren. Es ist jedoch makruh den Chuff mit Wasser zu waschen wenn
man ihn trägt, da dies ihn (mit der Zeit) zerstört. Ist der Chuff
oben weit geschnitten, und man könnte die Fussknöchel sehen würde man
von oben hinein schauen, so ist dies trotzdem gültig. Hat der Chuff
Löcher, wo z.B. Bändel hindurch gezogen werden und man kann durch die
Löcher die Haut sehen so ist dies gültig sofern die Bändel zugebunden
sind, d.h., wenn der Chuff
gebunden wurde. Sind die Bändel jedoch lose, d.h., nicht geschnürt so ist
dies nicht gültig. Nach dem Gelehrten Imam Ahmad Ibnu Hanbal
kann man über Socken, welche die Hautfarbe verhüllen, wie über einen Chuff streichen. Hat man jedoch
zwei Socken übereinander an und die obere Socke hat ein Loch so ist es -
nach ihm - nicht gültig darüber zu streichen, da die Socke über welche man
streicht intakt sein muss. Die Zeitspanne für das Streichen über den Chuff ist folgende: Für den Aufenthalter ist es ein Tag und eine Nacht d.h. 24
Std. Für den Reisenden sind es drei Tage und deren Nächte d.h. 72
Std. Man beginnt die Zeit zu rechnen wenn der Wudu‘ gebrochen wird. Hat
z.B. jemand den Wudu‘ in
der Zeit des Subh gemacht und
bleibt bis zur Zeit des ^Asr im
Wudu‘ und dann erfolgt
ein kleiner Hadath, d.h. der Wudu’ ist gebrochen, so beginnt die
Zeit der Gültigkeit des über den Chuff Streichens ab dem ^Asr an abzulaufen; d.h. man rechnet nicht vom Zeitpunkt
an wo er angezogen wird! Falls eine Person in seiner Stadt den Wudu‘ machte und dann Al Chuff anzog und anschliessend
brach der Wudu‘ und er
erneuerte ihn und strich über den Chuff und ging dann auf eine
Reise, so ist das Streichen über den Chuff nur für 24 Std. gültig, da
er bereits am Ort wo er Aufenthalter ist über den Chuff strich. Hat er jedoch nicht
darüber gestrichen und entschliesst sich später auf eine Reise zu gehen,
so gilt als Dauer der Gültigkeit des darüber Streichens 72 Std. Das
Gleiche gilt falls er an seinem Reiseziel (z.B. am 2. Tag) über Al Chuff strich und dann machte er
sich auf die Heimreise; sobald er in seiner Heimatstadt ankommt, ist das
Streichen über den Chuff nicht
mehr gültig. Was bricht das Streichen über den Chuff: 1. Das
Verstreichen der Gültigkeitsdauer 2. Das
Ausziehen des Chuff 3. Alles
was einen Ghusl notwendig
macht 4. Die
Abtrünnigkeit (Ar-Riddah) Wird der Chuff
auch nur zum Teil ausgezogen, so ist das Darüberstreichen nicht mehr möglich.
Sobald etwas der fünf Dinge eintritt, welche eine grosse Waschung
notwendig machen hebt dies auch die Gültigkeit des über den Chuff Streichens auf. Tritt jemand aus dem Islam aus, so kann er
ebenfalls nicht mehr über den Chuff
streichen jedoch bleibt der wudu‘
gültig. D.h. ist ein Muslim im Wudu‘
und begeht einen Unglauben, so kann er nach dem Wiedereintritt in den
Islam das Gebet verrichten, da der Unglaube den wudu‘
nicht bricht, jedoch das Streichen über den Chuff
da dies wie die Trockenreinigung (Tayammum)
eine schwache Reinigung ist! |
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